Die Entstehung der modernen Gemeinde

Von der Obmannschaft zur Marktgemeinde

Die Verwaltung- und Rechtsstrukturen, die am Ende des 18.Jahrhunderts in unserer Region und ganz Altbayern bestanden, waren über Jahrhunderte unter den verschiedensten Territorial- und Herrschaftsverhältnissen gewachsen. Die Besitzverhältnisse, die Steuerverhältnisse und auch die Unterordnungen unter die Gerichte sind in der hier gebotenen Kürze der Darstellung nur schwer abzubilden, aber der Stand zum Ende des 18. Jahrhunderts war im Bereich des heutigen Landkreises Ebersberg in etwa so:

Der oberste Gerichtsherr für die hohe Gerichtsbarkeit war der Landrichter, dessen Sitz seit der Herrschaft der Wittelsbacher in Schwaben war. Der dort vom Herzog eingesetzte Landrichter war zuständig für die hohe Gerichtsbarkeit, d.h. sogenannte „Malefizdelikte“, Mord, Raub, Diebstahl… der Gebiete des heutigen Landkreises Ebersberg, Teilen von Erding, Rosenheim und München. Die niedere Gerichtsbarkeit urteilte über kleinere Vergehen, war aber auch für Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Überwachung von Verkäufen zuständig.

Die niedere Gerichtsbarkeit wurde von Grundherren ausgeübt, denen das Anwesen gehörte.  Grundherren waren in der Regel Adelige, Klöster oder der Landesherr selbst. So unterstanden in Glonn zwar um 1800 die allermeisten Anwesen direkt dem Landesgericht auch in der niederen Gerichtsbarkeit, aber bis 1848 übten die Grafen Fugger und danach die Arcos als Besitzer der Hofmark Zinneberg die niedere Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen aus.   (32 gesamt; 18 Zinneberg, 15 vom Sitz Mattenhofen übernommen).

Die Hofmark Zinneberg zum Beispiel hatte unter anderem die niedere Gerichtsbarkeit für Anwesen in Georgenberg, Ödenhub, Ursprung, Sonnenhausen, Mecking oder Hecken sowie über alle Anwesen Mattenhofens. Auch wenn die niedere Gerichtsbarkeit sich zunehmend nur noch auf Belange des Vertragswesen, Regelung von Erbangelegenheiten, familiengerichtliche Auseinandersetzung, Beurkundungen und max. der Beilegung kleinerer Streitigkeiten beschränkte, so war doch der Einfluss der Gerichtsherren nicht zu unterschätzen.

Bild  Neubäck – Gerichtsdienerhaus

Zehent, Pacht und Scharwerk