Gemeindeedikt von 1818
Im Gemeindeedikt von 1818 erhielten die bislang unter starker Staatskuratel stehenden Gemeinden eine neue Ordnung.
Die Verwaltung der Ruralgemeinden oblag dem Gemeindeausschuss mit dem Gemeindevorsteher (Hauptorgan) an seiner Spitze, dem Gemeindepfleger, dem Stiftungspfleger und drei bis fünf besonderen Gemeindebevollmächtigten. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses wurden von der “versammelten Gemeinde” (Gemeindeversammlung) aus ihrer Mitte gewählt. Die wichtigsten Gemeindeämter sollten nur mit Personen besetzt werden, die zum Kreis der Höchstbesteuerten gehörten. Die Gemeindeversammlung hatte beratende Funktion
Gemeindeordnung von 1869
Neue rechtliche Grundlagen schuf die Gemeindeordnung für das rechtsrheinische Bayern vom 29. April 1869. ..Anstelle der bisherigen Staatskuratel (staatliche Vormundschaft) trat die Rechts- und Fachaufsicht im genau definierten eigenen und übertragenen Wirkungskreis. Im eigenen Wirkungskreis erhielten die Gemeinden die Allzuständigkeit. Ein wichtiger Bereich war das Heimatrecht; es stand in enger Verbindung mit der Armenpflege, die die Heimatgemeinde zur Unterstützung Hilfsbedürftiger verpflichtete. Zum übertragenen Wirkungskreis gehörten die Polizeiverwaltungsaufgaben. Die gemeindlichen Hoheitsrechte leiteten sich jedoch weiter von der gesetzlichen Anordnung ab; vieles blieb weiter staatlicher Genehmigung vorbehalten.
…Die Organe in den Landgemeinden waren der unmittelbar gewählte Gemeindeausschuss und der Bürgermeister (bisher Gemeindevorsteher) als Verwaltungsbehörden. Die Gemeindeversammlung, die Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindebürger, konnte Beschlüsse fassen. Damit blieb die bisherige Trennung zwischen gemeindlichen Behörden und gemeindlichen Vertretungsorganen bestehen. Für die wichtigeren Gemeindeämter war eine staatliche Bestätigung erforderlich. Das bürgerliche Wahlrecht war abhängig von der Entrichtung einer hohen Bürgerrechtsgebühr, wodurch faktisch eine Eingrenzung auf begüterte Kreise erzielt wurde. Formelle Voraussetzung der Wahlberechtigung war die Eintragung in die gemeindlichen Wählerlisten.
Reformen von 1918/19
Im Rahmen des Reformprogramms von 1918/19 wurde der Ausbau der kommunalen Selbstverwaltung in Angriff genommen. … Alleiniges Vertretungs- und Verwaltungsorgan sollte der gewählte Stadt- bzw. Gemeinderat sein, dessen Vorsitz der Bürgermeister führte. Stadt- und Landgemeinden wurden verfassungsrechtlich gleichgestellt. Demokratische Grundsätze sollten auch auf der kommunalen Ebene voll zum Tragen kommen. Durch das neue Gemeindewahlgesetz wurden allgemeine, geheime, gleiche und unmittelbare Wahlen eingeführt. Auch Frauen erhielten Wahlrecht.
Gleichschaltung nach 1933
Die nationalsozialistischen Gleichschaltungsgesetze ab 1933 beendeten eine Phase der positiven Entwicklung in der kommunalen Selbstverwaltung. Von 1935 bis 1945 galt in Bayern wie im ganzen Deutschen Reich die Deutsche Gemeindeordnung (30. Januar 1935), die der NSDAP entscheidenden Einfluss im kommunalen Bereich sicherte und dem ernannten Bürgermeister die gesamte Verantwortung für die Gemeindeverwaltung übertrug. Die durch Parteibeauftragte ausgewählten Gemeinderäte, hatten nur mehr beratende Funktion.
Wiederherstellung der kommunalen Selbstverwaltung nach 1945
Die anlässlich der anstehenden Gemeindewahlen erlassene provisorische Gemeindeordnung vom 18. Dezember 1945 führte das demokratische Wahlrecht für die Gemeinderäte wieder ein. In Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern sollte der Gemeinderat aus seiner Mitte den Bürgermeister wählen, während dies in kleineren Gemeinden unmittelbar der wahlberechtigten Bevölkerung zukam…
Eine zukunftsweisende Regelung in der Gemeindeordnung von 1945 war die Gewährleistung der Selbstverwaltung “im Rahmen der Gesetze”, nicht mehr wie 1869 und 1927 “nach Maßgabe der Gesetze”. Die Gemeinden hatten nun wieder das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen. Die Selbstverwaltung der Gemeinden sollte dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben dienen…
Die Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946 unterstrich die wichtige Rolle der Gemeinden als ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und legte den Wiederaufbau der kommunalen Selbstverwaltung und deren Abgrenzung gegen staatliche Befugnisse fest.
Aktuell
Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den ersten Bürgermeister und den Gemeinderat. Beide werden von den Gemeindebürgern gewählt. Daneben gibt es weitere Gemeindeorgane, zum Beispiel beschließende und vorberatende Ausschüsse (sogenannte Hilfsorgane).
Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Daneben führt er den Vorsitz im Gemeinderat, ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig und vertritt die Gemeinde nach außen.
Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger dar und bildet das Beschlussorgan der Gemeinde. Im Gemeinderat werden Angelegenheiten behandelt, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder den mit ihnen einhergehenden finanziellen Folgen nicht in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen.
Zu seiner Entlastung kann der Gemeinderat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Während in vorberatenden Ausschüssen die Willensbildung des Gemeinderats vorbereitet, aber noch keine endgültige und durch den ersten Bürgermeister vollziehbare Entscheidung herbeigeführt wird, entscheidet der beschließende Ausschuss an Stelle des Gemeinderats.
Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und lädt mit angemessener Frist, die in der Regel in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegt ist, unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Jedes Gemeinderatsmitglied hat einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. Die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung wird im Regelfall nicht bekannt gemacht.
Die Sitzungen des Gemeinderats sind in der Regel öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht, an den Sitzungen und den Abstimmungen teilzunehmen. Rede- und Stimmrecht gehören zu den mitgliedschaftlichen Rechten der einzelnen Mandatsträger.
(Quelle: Bayerisches Staatsministrium des Innern)